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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten neben den Angebotsbedingungen gegenüber Privatpersonen sowie gegenüber Unternehmer gem. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
1.2 Alle Leistungen sowie Verkäufe von Ersatzteilen und Ausrüstung erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachdem die Angebotsbedingungen berücksichtigt wurden. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die FSB mit dem Käufer schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verkäufe, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.3 Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn FSB
ihrer Geltung im Einzelfall nicht widerspricht. Selbst wenn FSB auf ein Schreiben Bezug nimmt,
das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt
darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.4 Bei Rahmenverträgen und Dauerschuldverhältnissen werden Änderungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen dem Käufer schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn
der Käufer nicht schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang der Bekanntgabe Widerspruch
erhebt. Auf diese Folge wird FSB bei der Bekanntgabe besonders hinweisen.
§ 2 Auftragserteilung
2.1 Sofern Angebote nicht schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet, sind sie als unverbindlich zu betrachten. Auf Verlangen von FSB, sind dem Angebot beigefügte Unterlagen zurückzugeben. Weiterhin dienen diese Unterlagen ausschließlich zur Information des Auftraggebers.
2.2 Vertragsabschlüsse und Bestellungen sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen
der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Vereinbarungen, die
nicht von FSB schriftlich bestätigt werden, werden kein Vertragsbestandteil.
§ 3 Preise
3.1 Die Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
3.2 Falls kein Festpreis vereinbart ist, finden die bei FSB gültigen Stundensätze für die Arbeitszeit sowie die gültigen Preise für Material, Ersatzteile und Leistungen Anwendung.
3.3 Änderungs- und oder Zusatzwünsche des Auftraggebers, die nach Vertragsabschluss eintreten,
werden berücksichtigt, soweit dies FSB möglich und zumutbar ist. Hierfür entstehende
Mehrkosten werden nach gesonderter Vereinbarung gesondert berechnet und vom Auftraggeber bezahlt. Ohne Abschluss einer gesonderten Vereinbarung wird FSB die Änderungs- und
Zusatzwünsche nicht umsetzen.
3.4 FSB behält sich vor eine angemessene Vorab- oder Anzahlungsrechnung zu stellen.
3.5 FSB ist im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.6 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt. Der Auftraggeber verpflichtet sichmit dem Abschluss des Kaufvertrages für diesen Fall zusätzlich zur Zahlung eines pauschalenSchadenersatzes in Höhe von 15% des Netto-Kaufpreises an FSB, es sei denn, es wirdnachgewiesen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 4 Liefer- und Leistungstermin, höhere Gewalt
4.1 Der geplante Termin ist nur verbindlich, wenn er ausdrücklich schriftlich von FSB für
verbindlich erklärt wird.
4.2 Für Ereignisse höherer Gewalt, die der betroffenen Vertragspartei ihre vertragliche Leistung
erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern
oder unmöglich machen, haftet die betroffene Vertragspartei nicht. Als höhere Gewalt gelten alle
vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen,
Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen wie z.B. behördliche Auflagen oder verspätet
behördliche Abnahmen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere
Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme,
Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die
Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss des Vertrages eintreten. Soweit eine der
Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen
gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages
festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert.
Gleiches gilt, soweit die betroffene Vertragspartei auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und
sich diese verzögert. Jede Vertragspartei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was
erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt
hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei
wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich
schriftlich anzeigen. Sobald feststeht, dass die höhere Gewalt länger als 6 Monate andauert, ist
jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag durch eingeschriebenen Brief zu kündigen.
§ 5 Abnahme
5.1 Die Abnahme und Übergabe von Luftfahrzeugen erfolgt am Standort von FSB. Der Auftraggeber wird bei der Abholung das Flugzeug auf Mängel untersuchen und abnehmen. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, in dem ggf. festgestellte Mängel schriftlich festgehalten werden. FSB ist nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob der Abholer eine Vollmacht zur Abholung besitzt und ob er über entsprechende Berechtigungen zum Führen des Luftfahrzeugs verfügt.
5.2 Der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber erfolgt mit der Abnahme. Kommt der Auftraggeber mit der Abholung und somit mit der Abnahme um mehr als 3 Tage in Verzug, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Maßgebend für den Verzug ist der Zeitpunkt der Mitteilung der Fertigstellung.
5.3 Stellt der Käufer erhebliche Mängel fest, ist er berechtigt, die Abnahme des Flugzeuges bis zur
Behebung der Mängel durch FSB zu verweigern. FSB wird die Mängelbeseitigung unverzüglich vornehmen.
5.4 Der Auftraggeber kann auf eine Abnahme bei FSB verzichten. Dann gilt das Luftfahrzeug als abgenommen, sowie es die Räume von FSB verlässt, spätestens jedoch 3 Tage nach Mitteilung der Fertigstellung.
§ 6 Zahlungen, Zahlungsverzug
6.3 Soweit nicht abweichend zwischen den Vertragsparteien vereinbart, sind Rechnungen ohne
Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu begleichen.
6.4 Zahlungen sind geleistet, wenn der gesamte Betrag dem benannten Konto von FSB
unwiderruflich gutgeschrieben ist. FSB ist berechtigt, eine Tilgungsbestimmung unabhängig
von der des Auftraggebers vorzunehmen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
FSB liefert nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes.
Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn FSB sich nicht stets ausdrücklich
hierauf beruft.
7.1 FSB behält sich das Eigentum an Ersatzteilen und Zubehör bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. FSB ist berechtigt, Ersatzteile und Zubehör zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die
Ersatzteile und Zubehör pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber FSB unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Luftfahrzeuge, Ersatzteile
und Zubehör gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, FSB die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den FSB entstandenen Ausfall.
7.3 Der Auftraggeber, der nicht Verbraucher ist, ist zur Weiterveräußerung der Ersatzteile
und Zubehör im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der
Weiterveräußerung der Ersatzteile und Zubehör tritt der Auftraggeber schon jetzt an FSB
in Höhe des mit FSB vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab.
Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ersatzteile und Zubehör ohne oder
nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von FSB, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. FSB wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
7.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung von Ersatzteilen und Zubehör durch den
Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag für FSB. In diesem Fall setzt sich das
Anwartschaftsrecht des Auftraggeber an den Luftfahrzeugen, Ersatzteilen und Zubehör an der
umgebildeten Sache fort.
7.5 FSB verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§8 Gewährleistung
Mängelanzeige
8.1 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen – soweit anwendbar – voraus, dass dieser
seinen Rüge- und Untersuchungspflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Der Auftraggeber hat
unverzüglich nach Auftreten des Mangels FSB zu informieren und das mit Mangel behaftete Luftfahrzeug, Ersatzteil oder Zubehör mit einem schriftlichen Mängelbericht zur Reparatur zu übermitteln. Beizufügen ist ein Antrag auf Gewährleistung. FSB ist berechtigt, vom Auftraggeber Nachweise über den Erwerb des mangelhaften Teils sowie über die ordnungsgemäß durchgeführte Instandhaltung zu verlangen.
8.2 Hinsichtlich der Abwicklung etwaiger Ansprüche hat sich der Auftraggeber ausschließlich an FSB
zu wenden (www.fsb-aircraft.de). Die Anerkennung des Gewährleistungsanspruches erfolgt
ausschließlich durch FSB.
Mängelausschluss
8.3 Für den Fall, dass das Luftfahrzeug, die Ersatzteile oder das Zubehör nicht gemäß den Vorgaben,
Instruktionen und Verfahrensweisen zu Betrieb, Service, Wartung und Aufbewahrung vom Hersteller der jeweiligen Komponente betrieben, gewartet und/oder aufbewahrt wird, oder Arbeiten am Flugzeug von nicht autorisierten Dritten vorgenommen werden, ist jeglicher Sachmangelanspruch ausgeschlossen. Der diesbezügliche Nachweis obliegt dem Auftraggeber.
8.4 Gewährleistungsansprüche werden ausgeschlossen, sofern der Käufer / jeweilige Halter
keine vollständigen Aufzeichnungen über den Betrieb und die Wartung des Flugzeugs führt,
und/oder diese Aufzeichnungen FSB nicht zur Verfügung stellt.
8.5 Für Zulieferteile des Luftfahrzeugs wie z.B. Motoren, Propeller, Reifen und Avionik, einschließlich
deren Anbauteile und Zubehör, gelten ausschließlich die Gewährleistungs- und
Garantiebedingungen der jeweiligen Zulieferer. Jegliche Haftung und Gewährleistung und/oder
Garantie von FSB für Zulieferteile ist ausgeschlossen.
8.6 Für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung oder Nichteinhaltung der Wartungs- und
Betriebsvorschriften, durch natürlichen Verschleiß oder ungewöhnliche Abnutzung oder durch
Unfall (beispielsweise Ablösungen und / oder Schäden an der Oberfläche aufgrund von
Steinschlag, Eis oder Vogelschlag oder an Innenverkleidung, Gummidichtungen, Anstrich am
Flugzeug) an dem Flugzeug, dessen Einzelteilen, Ersatzteilen, Zubehör oder Material entstehen,
sind sämtliche Ansprüche aus dieser Gewährleistung ausgeschlossen.
Mängelbeseitigung
8.7 Nachdem FSB die gem. Ziffer 8.1 fristgemäße Informationen sowie ausreichende Belege
hinsichtlich des mangelhaften Teiles erhalten und bestätigt hat, dass diesbezüglich ein Anspruch
aus dieser Gewährleistung besteht, hat FSB das Recht, den Mangel zu beheben, indem das
Luftfahrzeug, Ersatzteil oder Zubehör wieder in einen flugtauglichen Zustand gebracht wird.
8.8 FSB behält sich das Recht vor, auszutauschende Teile mit reparierten, überholten oder –
sofern vorhanden – neuen Teilen zu ersetzen, dies unter der Voraussetzung, dass das Ersatzteil
zumindest die gleichen Qualitäten und verbleibende Nutzungsdauer aufweist wie das mangelhafte,
ausgetauschte Teil.
8.9 Für jedes im Rahmen dieser Gewährleistung im Austausch eines mangelhaften Teils
eingebaute Teil gilt wiederum diese Gewährleistung. Die Dauer der Gewährleistung für in Erfüllung
des Gewährleistungsanspruchs eingebaute Teile ist jedoch mit der noch verbleibenden
Gewährleistungsfrist des ursprünglich ausgetauschten Teils begrenzt.
8.10 Weitere Mängelansprüche bestehen nicht.
8.11 Im Falle, dass der ordnungsgemäß bekannt gegebene Mangel von FSB nicht bestätigt
wird und/oder eine Reparatur oder Ersatz nicht erforderlich ist, hat der Auftraggeber sämtliche im
Zusammenhang mit dieser Überprüfung entstandenen Kosten zu ersetzen. Dies gilt auch für die
Transportkosten vom Standort des scheinbar mangelhaften Teils zu FSB. FSB wird dem
Auftraggeber Arbeits- und/oder Material- sowie Transport- und Nebenkosten in Rechnung stellen, dies für den Fall, dass FSB einen Gewährleistungsanspruch berechtigterweise ablehnt.
8.12 Auftraggeber, die nicht Unternehmer gem. Ziffer 1.1 sind, können bei Fehlschlagen der o.g.
Mängelbehebung von neuen Ersatzteilen und neuem Zubehör bei Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen weitere Nacherfüllungsansprüche sowie bei Fehlschlagen der
Nacherfüllung Minderung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten. Die zum Zwecke der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen kann der Auftraggeber ebenfalls geltend machen.
§ 9 Haftung
Die Haftung von FSB aus jedem Rechtsgrund beschränkt sich – soweit rechtlich zulässig – auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit und in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (z.B.
Produkthaftung). Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt sich
die Haftung von FSB auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens, es sei denn, es liegt ein
Schaden nach Satz 2 vor. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, die für die Erreichung des
Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages also überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut und vertrauen darf.
§10 Datensicherung
Die von FSB erhobenen, verarbeiteten und genutzten Daten des Auftraggebers, werden ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers und für Leistungen, die im Rahmen der Vertragserfüllung durchgeführt werden, verwendet.
§ 11 Rechtswahl, Gerichtsstand, Schriftformklausel, salvatorische Klausel
11.1Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller
internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere dem UN-Kaufrecht. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 8 unterliegen
hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort des Luftfahrzeugs, Ersatzteil und Zubehörs, soweit
danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam
ist.
11.2 Zahlungsort und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag ist D-14959
Trebbin, OT Schönhagen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, das für
den Firmensitz von FSB sachlich, örtlich und international zuständige Gericht. FSB ist
jedoch daneben berechtigt, Klage vor dem allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zur erheben.
11.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des
Schriftformerfordernisses. Die in dem Vertrag erwähnten Anlagen und Beilagen sind
Vertragsbestandteil.
11.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der restlichen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung treten, deren Wirkungen der
weggefallenen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommen, die die Parteien mit der
weggefallenen Bestimmung verfolgt haben. Diese Regelung gilt auch im Fall einer Vertragslücke
